05 September, 2007 T e l e a r b e i t

Rechtliche Aspekte
- die Praxis zeigt: "Es geht..."

Bei der Einführung von Telearbeit gilt es - neben der technisch, organisatorischen Umsetzung - Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu gewinnen und eine vertragliche Rechtsgrundlage zwischen Unternehmen und Telearbeiter zu schaffen.

Da es sich bei der Arbeitsform Telearbeit nicht um eine neue Form von Beschäftigungsverhältnis - wie das des Arbeitsverhältnisses, der Heimarbeit oder der freien Mitarbeit - handelt, sondern sich die Rechtsform der Telearbeit nach den bekannten Beschäftigungsformen richtet, unterliegt die rechtliche Ausgestaltung der Telearbeit den gleichen rechtlichen Schranken wie die betriebliche Arbeit.

Im Rahmen der Einführung von Telearbeit werden von Verantwortlichen aus Unternehmen u.a. folgende rechtliche Aspekte als besonders klärungsbedürftig angesehen:

  • Vertragsgestaltung,
  • Haftung und Versicherungsschutz,
  • Zugangs- und Kontrollrechte,
  • Vergütung für Aufwendungen der Telearbeiter sowie
  • Datenschutz.

Vertragsgestaltung

Die vertragliche Ausgestaltung der Telearbeit wird durch die Gesetzes- und Interessenlage der Vertragspartner bestimmt. Die vertragsrechtliche Umsetzung erfolgt entweder durch Neu- oder Umgestaltung bestehender Vertragsverhältnisse. Die jeweilige Rechtsform der Telearbeit richtet sich nach den bekannten Beschäftigungsarten.

So können Telearbeiter Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen (Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, freie Mitarbeiter) oder selbständig sein. Dementsprechend kommen als Vertragsgrundlagen der Arbeitsvertrag, Dienst- und Werkverträge, in seltenen Ausnahmen auch Franchiseverträge in Betracht.

Dabei ist im Rahmen der Wahl der Rechtsform zu beachten, daß die dem Zivilrecht eigene „Freiheit der Rechtsformwahl" als auch Umgehungsabsichten von Arbeitgebern (Beschäftigung von ehemaligen Arbeitnehmern als zukünftige Selbständige) auf arbeitsrechtliche Grenzen stoßen, durch die auch bei Telearbeit die Wahlfreiheit zwischen den aufgezeigten Beschäftigungsarten eingeschränkt wird. Demzufolge gilt es, bei der Einführung von Telearbeit vorher rechtlich abzuklären, welche Form der Beschäftigung für das Unternehmen am günstigsten ist und ob diese überhaupt oder unter welchen Bedingungen rechtlich auch umsetzbar ist.

In einem zweiten Schritt sind dann die unternehmensspezifischen Belange zu erörtern und zu prüfen, ob eine faktische Umsetzung derer auch rechtlich möglich ist. Die so gewonnenen Vorgaben sind dann in einem vertraglich abgestimmten Regelwerk zu fixieren. Im Rahmen der internen Planungsphase empfiehlt es sich, den Betriebsrat frühzeitig an den Planungen zu beteiligen, der ohnehin nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch bei der Einführung von Telearbeitsplätzen über Informations- und Mitbestimmungsrechte verfügt.

 

Haftung für Schäden am Eigentum des Arbeitgebers

Rechtsunsicherheiten bestehen vielfach noch im Rahmen der auf den Telearbeiter, insbesondere Telearbeitnehmer, zukommenden Fragen der Haftung für Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit an Dritten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Schäden, die durch den Telearbeiter selbst oder durch Dritte (der Hausgemeinschaft angehörige Personen oder Besucher) entstehen. Eine private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden am Arbeitgebereigentum nicht in Betracht. Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist die Einstandspflicht hier ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist der Telearbeiter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er das Eigentum des Arbeitgebers schuldhaft verletzt (Vgl. § 823 Abs. 1 BGB). In der Rechtsprechung hat man jedoch bereits frühzeitig erkannt, daß dies je nach Wert des Arbeitsgerätes existenzgefährdende Ausmaße für den Arbeitnehmer annehmen kann. Aus diesem Grund wurden die Grundsätze zur Haftungsbeschränkung entwickelt, die seit dem Urteil des Großen Senats des BAG vom 27.09.1994, GS 1/89, für alle Schäden gelten, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei allen durch den Betrieb veranlaßten und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeiten zugefügt hat. Danach haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei Schäden, die mit normaler Fahrlässigkeit verursacht werden, wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Hierbei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und -folgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten im Rahmen des § 254 BGB gegeneinander abzuwägen.

Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den Schaden allein zu tragen.

Schädigt der Arbeitnehmer einen betriebsfremden Dritten, so haftet er diesem ohne Haftungsbeschränkung nach den allgemeinen BGB-Grundsätzen. Nimmt der Dritte den Arbeitnehmer deswegen in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer im Innenverhältnis vom Arbeitgeber verlangen, in dem Maße von der Haftung freigestellt zu werden, wie der Arbeitgeber nach den Grundsätzen über die Haftungsbeschränkung der Arbeitnehmer (siehe oben) den Schaden zu tragen verpflichtet ist, also z.B. bei geringer Schuld des Arbeitnehmers völlige Freistellung (BGH vom 21.12.1993 - VI ZR 103/93). Hat der Arbeitnehmer dem Dritten bereits vollen Schadenersatz geleistet, so kann er von seinem Arbeitgeber vollen bzw. teilweisen Ersatz fordern.

Hausratversicherung

Die soeben geschilderten Grundsätze wirken sich auch im Bereich der privaten Hausratversicherung aus. Werden dem Telearbeitnehmer die Geräte des Arbeitgebers beispielsweise gestohlen, haftet er ihm gegenüber aus den Grundsätzen der Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer, d.h. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet er in vollem Umfang, bei normaler Fahrlässigkeit anteilig und bei geringer Schuld überhaupt nicht.

Nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen sind auch beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände mitversichert. Ist also eine Hausratversicherung abgeschlossen, so könnte diese eintreten. Wichtig ist jedoch in diesem Zusammenhang § 61 VVG, der die Leistungspflicht der Versicherung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausschließt. Als grobe Fahrlässigkeit kann bereits angesehen werden, den firmeneigenen Laptop offen auf dem Beifahrersitz liegen zu lassen, während der Telearbeiter sich selbst zum Essen begibt.

Helfen kann die Hausratversicherung lediglich bei der Quotelung im Rahmen der normalen Fahrlässigkeit, wenn der Arbeitnehmer also einen gewissen Teil des Schadens mitzutragen hat, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt hat (z.B. geöffnetes Fenster). Hinter diesen Grundsätzen verbirgt sich jedoch eine Schwachstelle. Hat der Telearbeiter die vielleicht teuren Gerätschaften in sein Haus gestellt, ohne daß er seiner Versicherung davon Kenntnis gegeben hat, wird diese die Leistungsverpflichtung unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung um den entsprechenden Anteil kürzen. Es empfiehlt sich für den Telearbeiter daher dringend ein schriftlicher Hinweis an das Versicherungsunternehmen, daß entsprechende Fremdgeräte untergebracht sind. Dadurch werden sich die Versicherungsbeiträge nicht erhöhen.

Unfallversicherung

Das Recht der Unfallversicherung ist nach wie vor in der Reichsversicherungsordnung geregelt. Auch für sie besteht die Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Nach den §§ 539, 540 RVO besteht sie für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wie andere Sozialversicherungszweige wird hier ebenfalls an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses angeknüpft. Es gelten daher dieselben Grundsätze bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Die Unfallversicherung tritt ein bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall und bei einer Berufskrankheit. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn der Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet und dieser zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zwischen der versicherten und der unfallverursachenden Tätigkeit einerseits und der unfallverursachenden Tätigkeit und dem Gesundheitsschaden andererseits muß ein sog. innerer Zusammenhang bestehen. Man spricht von einem zweifachen ursächlichen Zusammenhang.

Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg vom und zum Ort der Tätigkeit. Auch hier ist ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg erforderlich. Der Weg muß zum Ort der Tätigkeit hin- oder wegführen und mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Regelmäßig wird Ausgangspunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, Endpunkt der Ort der Tätigkeit.

Ort der Tätigkeit ist nach allgemeiner Meinung der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies umfaßt neben der eigentlichen Betriebsstätte auch jeden anderen Ort, an dem der Versicherte seine Tätigkeit für den Auftraggeber zu verrichten hat, also auch der häusliche Telearbeitsplatz. Somit werden i.d.R. Arbeitsunfälle, die sich am Telearbeitsplatz ereignen, von den Berufsgenossenschaften/gesetzlichen Unfallversicherungen getragen.

Erstattung von Aufwendungen

Ein weiterer Aspekt, den es bei der Einführung von Telearbeit vertraglich zu gestalten gilt, betrifft die Erstattung von Aufwendungen des Telearbeiters durch den Arbeitgeber. Der Telearbeiter stellt zur Durchführung seiner Telearbeitstätigkeit ein Arbeitszimmer oder zumindest einen Teil eines häuslichen Raumes für betriebliche Zwecke zur Verfügung. Des weiteren fallen anteilig für diese zur Verfügung gestellte Fläche Heiz- und Energiekosten an. Grundsätzlich gilt, daß eine Aufwandsentschädigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Telearbeiter jeweils auszuhandeln ist. In der betrieblichen Praxis hat sich jedoch durchgesetzt, daß alle Telearbeiter vom Arbeitgeber eine gleich hohe monatliche Pauschalzahlung erhalten. Individuelle Zahlungen, die sich an der jeweils zur Verfügung gestellten genauen qm-Fläche und dem ortsabhängigen Mietspiegel orientieren, werden dagegen auf Grund eines zu hohen Verwaltungsaufwandes generell nicht vereinbart. Die Höhe der Pauschalzahlungen liegt in der Regel zwischen 40,- und 150,- DM pro Monat. Diese Betragshöhe wird üblicherweise auch von seiten der Mitarbeiter bzw. der Arbeitnehmerverteter als gerechtfertigt angesehen, da die Telearbeiter durch die neue Arbeitsform nicht nur eigene Kostenersparnisse durch die Reduktion täglicher Pendelfahrten zur Arbeitsstätte erzielen, sondern insbesondere auch deutliche qualitative Nutzenvorteile ableiten, wie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder eine größere Zeitautonomie.

Zugangsrechte zum
häuslichen Telearbeitsplatz

Der vertraglichen Regelung bedarf ferner die Frage der Kontrolle bzw. des Zugangs zum häuslichen Telearbeitsplatz im Rahmen der isolierten oder alternierenden Telearbeit.

Zu unterscheiden sind hierbei Zugangsrechte von Vertretern staatlicher Stellen einerseits sowie von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern andererseits. So haben staatliche Stellen, wie beispielsweise die Gewerbeaufsicht, darüber zu wachen, daß die Vorschriften über den Arbeitsschutz oder die Arbeitszeit eingehalten werden.

Der Arbeitgeber ist dagegen an der Überprüfung der Leistung des Telearbeiters interessiert und ist gesetzlich verpflichtet, seinen Betrieb und die im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nach herrschender Meinung damit auch zum Betrieb gehörigen Telearbeitsplätze zu kontrollieren.

Darüber hinaus stehen dem Betriebsrat bei der Einführung von Telearbeit Mitbestimmungsrechte und Kontrollrechte zur Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften zu, die ein Zutrittsrecht erfordern.

Diese verschiedenen gesetzlich verbrieften Kontrollpflichten stehen allerdings rechtlich in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 13 Grundgesetz. Dieses Grundrecht garantiert dem Telearbeiter die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Kontroll- und Zutrittsrechte
staatlicher Stellen

Das Bundesverfassungsgesetz hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß selbst Vertreter der Wirtschafts-, Arbeits- und Steueraufsicht gegen den Willen des Beschäftigten kein Zugangsrecht zu Räumen haben, in denen er eine berufliche Tätigkeit ausübt, wenn diese in dem Sinne zur Wohnung gehören, daß sie über keine Offenheit nach außen verfügen und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind.

Daraus ergibt sich, daß der Telearbeiter dem Betreten und Besichtigen der Wohnung bzw. des Arbeitsplatzes durch staatliche Aufsichtsbehörden zustimmen muß. Ein vom Telearbeiter auch vertraglich zugestandener Zutritt gegenüber staatlichen Stellen kann jederzeit vor Ort widerrufen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einwilligung sieht unmittelbar das Grundgesetz nur dann vor, wenn eine gemeine Gefahr, eine konkrete Lebensgefahr besteht oder zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In diesen Fällen kann eine solche gesetzliche Gestattungspflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Kontroll- und Zutrittsrechte
von Arbeitgebervertretern

Gegenüber Arbeitgebervertretern kann der Telearbeiter sich auf die Rechte des Besitzschutzes (§§ 854 ff BGB) berufen, mit denen er eine Kontrolle des Arbeitsplatzes in seiner Wohnung unter Berufung auf das Hausrecht jederzeit verhindern kann.

Gesetzliche Zugangsrechte bestehen für den Arbeitgeber nicht ausdrücklich. Insofern ist er auf die vertragliche Einräumung eines Zutrittsrechtes im Rahmen des rechtlich Zulässigen angewiesen. In der Rechtsliteratur ist umstritten, inwieweit die rein faktische Aufnahme der Telearbeit bereits eine stillschweigende Einwilligung für das Betreten und Besichtigen durch betriebliche Vertreter darstellt, ohne daß eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist.

Aufgrund dieser Unsicherheit ist auf eine eindeutige ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzuwirken. Trotz Bestehens einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung ist der Telearbeiter aber jederzeit befugt, den Zutritt und damit die Besitzeinräumung zugunsten betrieblicher Vertreter aufgrund seines sachenrechtlichen Besitzrechtes zu verweigern.

Dieses Besitzausübungsrecht führt dann zu einer faktischen Überlagerung der vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber kann sich aber dieser Vertragsverletzung dadurch erwehren, daß er Schadenersatz, etwa wegen unterlassener gesetzlicher Kontrollpflichten, vom Telearbeiter beanspruchen oder diesem nach Abmahnung die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann.

Verweigert ein Wohnungsmitbesitzer den Zugang zu dem in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Telearbeitsplatz, muß der Telearbeitnehmer den vertraglichen Zutrittsanspruch betrieblicher Vertreter im Innenverhältnis gegen seine Mitbewohner durchsetzen, wenn er nicht die aus dem Vertragsbruch vorgenannten schadens- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Kauf nehmen will.

Ein Zugangsrecht zu häuslichen Telearbeitsplätzen scheitert demzufolge nicht an den bestehenden (Haus-) Rechten Dritter. Sofern die vertragliche Einräumung des Zugangsrechtes als selbständige Nebenpflicht ausgestaltet ist, ist diese dann auch klageweise durchsetzbar.

Die Grenze für Zutrittsbegehren stellt allenfalls die betriebsübliche oder vereinbarte Arbeitszeit dar. Es ist allerdings zu beachten, daß auch nach einer vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall immer der Zugang unter Berufung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, wie oben bereits dargelegt, vom Telearbeiter verweigert werden kann.

 

Kontroll- und Zutrittsrechte
von Arbeitnehmervertretern

Auch Arbeitnehmervertretern gegenüber kann der Telearbeiter sich auf die Rechte des Besitzschutzes (§§ 854 ff BGB) berufen, mit denen er eine Kontrolle des Arbeitsplatzes in seiner Wohnung unter Berufung auf das Hausrecht verhindern kann.

Inwieweit sich für den Betriebsrat bereits ein gesetzliches Zugangsrecht aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 2 I, 80 I Nr. 1, 89 I BtrVg) ableiten läßt, ist in der Rechtsliteratur umstritten. Nach der wohl herrschenden Meinung folgt das Recht zum Zugang direkt aus der Qualifikation des Telearbeitsplatzes als „betrieblicher Arbeitsplatz". Verweigert der Beschäftigte den Zugang, wäre eine gerichtliche Klärung notwendig.

Von einem vertraglich vereinbarten Zugangs- und Kontrollrecht zugunsten des Arbeitgebers läßt sich ein solches Recht auch dann für den Betriebsrat ableiten, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine einseitige Vertragsabrede, welche die Vertreter des Betriebsrates bewußt vom Zugang zu den Telearbeitsplätzen ausschließt, ist unzulässig. Daher empfiehlt es sich von vornherein, auch hier ein arbeitsschutzbezogenes oder allgemeines Zugangsrecht für Arbeitnehmervertreter zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Die Grenze für das Zutrittsbegehren stellt auch gegenüber den Arbeitnehmervertretern allenfalls die betriebsübliche oder vereinbarte Arbeitszeit dar. Ebenso ist auch hier zu beachten, daß auch nach einer vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall immer der Zugang unter Berufung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung vom Telearbeiter verweigert werden kann.

Datenschutz

Die für Telearbeit maßgeblichen gesetzlichen Datenschutzregelungen ergeben sich aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen, soweit diese Daten geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Dies trifft auf Banken zu.

Ziel des BDSG ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die Regelungen des BDSG sind dabei jedoch allgemein gehalten und differenzieren nicht nach der jeweiligen Arbeitsform. Sie gelten somit zwar einerseits uneingeschränkt auch für Telearbeit. Andererseits ergeben sich aber bei dieser Arbeitsform keine zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen.

Es empfiehlt sich jedoch, unternehmensinterne Richtlinien bzw. Verfahrensanweisungen zur Erzielung eines adäquaten Sicherheitsniveaus an Telearbeitsplätzen zu erlassen. Wie die Sicherungsmaßnahmen im einzelnen ausgestaltet werden, entscheidet auch im Bereich der Telearbeit das Unternehmen in eigener Verantwortung. Der Gesetzgeber hat hier der speichernden Stelle bewußt ein Höchstmaß an Flexibilität zugebilligt.

Wesentlich ist, daß die Auswahl der Telearbeiter vor allem unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Vertrauenswürdigkeit erfolgt. Deshalb ist in den Auswahlprozeß immer der direkte Vorgesetzte miteinzubeziehen. Vor Aufnahme der Telearbeit sollten die Mitarbeiter neben der Unterrichtung über die geltenden Datenschutzvorschriften und der Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses auf das erhöhte Risiko von Datenschutzverletzungen und die erhöhte Sorgfalt zur Sicherung der Arbeitsmittel und Daten explizit hingewiesen werden.

Dieser Hinweis sollte im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit auch in eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Abmachung (= Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag) mit dem Telemitarbeiter aufgenommen werden.

Neben dem expliziten Hinweis zu Datenschutz und Datensicherheit sollte sich das Unternehmen ein konkretes Bild davon machen, ob der Telearbeiter geeignete Räumlichkeiten für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechlichen Belange zur Verfügung stellen kann. Inwiefern beispielsweise die Einrichtung eines separaten abschließbaren Arbeitszimmers notwendig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden.

In der Praxis wird die Notwendigkeit eines separaten Arbeitszimmers nicht gesehen. So ist ein separates Arbeitszimmer z.B. bei Kreditinstituten mit ihrem naturgemäß sensiblen Datenbestand i.d.R. keine Voraussetzung für Telearbeit.

Allgemein wird Datensicherheit durch Zugangs-, Zugriffs-, Transport- und Organisationskontrolle gewährleistet.

Faustregel Datenschutz- und Datensicherheitsaufwendungen

Um in etwa abschätzen zu können, wieviel finanzielle Mittel man zur Verfügung stellen sollte, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, ist zunächst natürlich das gesetzlich geforderte Mindestsicherheitsmaß zu realisieren. Darüber hinaus muß aber überlegt werden, welchen Wert die zu schützenden Informationen für das Unternehmen besitzen.

Als Faustregel gilt dann: Man sollte ebensoviel finanzielle Mittel für Datenschutz und Datensicherheit aufwenden wie es dem einfachen oder eineinhalbfachen Wert der Informationen entspricht.

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